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§ 286 Absatz 1 HGB
(1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
Verweis auf
§ 286 Abs. 1 HGB
von
§ 325 Absatz 2a Satz 6 HGB