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1Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen
§ 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach
§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt.
2§ 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf Zweigniederlassungen im Sinne des
§ 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben.
3Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.