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§ 286 Absatz 4 HGB
(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in
§ 285 Nr. 9 Buchstabe a und b
verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
Verweis auf
§ 286 Absatz 4 HGB
von
§ 314 Absatz 3 Satz 1 HGB