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§ 255 Absatz 4 HGB
(4)
1
Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis.
2
Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.
3
Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß
§ 253 Abs. 4
fortzuführen.
4
Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.
Fußnote
(+++
§ 255
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 255 Abs. 4 HGB
von
§ 314 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b HGB