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§ 311 Absatz 2 HGB
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und
§ 312
nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
Verweis auf
§ 311 Abs. 2 HGB
von
§ 313 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HGB