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§ 267 Absatz 4 Satz 2 HGB
2
Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
§ 267 Absatz 4 Satz 3 HGB
3
Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des
§ 264a Absatz 1
ist.
Verweis auf
§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 HGB
von
§ 293 Absatz 4 Satz 2 HGB