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§ 267 Absatz 4a HGB
(4a)
1
Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des
§ 266 Absatz 2
aufgeführt sind.
2
Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (
§ 268 Absatz 3
) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
Verweis auf
§ 267 Absatz 4a HGB
von
§ 293 Absatz 2 Satz 1 HGB