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§ 11 AO
§ 11 Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Verweis auf
§ 11 AO
von
§ 139c Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 AO