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§ 291 Absatz 2 Satz 2 HGB
2
Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der
Richtlinie 86/635/EWG
des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der
Richtlinie 91/674/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in ihren jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen.
§ 291 Absatz 3 HGB
(3)
1
Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn
1.
das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Absatz 1
1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,
2.
Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.
Fußnote
(+++
§ 291
: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Verweis auf
§ 291 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 HGB
von
§ 292 Absatz 2 Satz 2 HGB