Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 111 Absatz 5 AktG
(5)
1
Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest.
2
Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.
3
Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.
4
Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
5
Soweit für den Aufsichtsrat bereits eine Quote nach
§ 96 Absatz 2
gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen.
Verweis auf
§ 111 Absatz 5 AktG
von
§ 289f Absatz 4 Satz 1 HGB