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§ 315b Absatz 3 HGB
(3)
1
Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach
§ 315c in Verbindung mit § 289c
und
2.
das Mutterunternehmen macht den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich durch
a)
Offenlegung zusammen mit dem Konzernlagebericht nach
§ 325
oder
b)
Veröffentlichung auf der Internetseite des Mutterunternehmens spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Konzernlagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.
2
Absatz 1 Satz 3, die
§§ 289d und 289e sowie § 298 Absatz 2
sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 315b Absatz 3 HGB
von
§ 289b Absatz 2 Satz 2 HGB