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§ 253 Absatz 3 Satz 6 HGB
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Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Verweis auf
§ 253 Absatz 3 Satz 6 HGB
von
§ 285 Satz 1 Nummer 26 HGB