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§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
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Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Verweis auf
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
von
§ 285 Satz 1 Nummer 10 HGB