§ 275 Absatz 3 HGB(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
5.
allgemeine Verwaltungskosten
6.
sonstige betriebliche Erträge
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.