Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 277 Absatz 3 HGB
(3)
1
Außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 Absatz 3 Satz 5 und 6
sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
2
Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
Verweis auf
§ 277 Abs. 3 HGB
von
§ 277 Absatz 5 Satz 3 HGB