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§ 267a Absatz 1 HGB
(1)
1
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1.
350 000 Euro Bilanzsumme;
2.
700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3.
im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
2
§ 267 Absatz 4 bis 6
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 267a Abs. 1 HGB
von
§ 267a Absatz 3 Satz 2 HGB