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§ 138i AO
§ 138i Information der Landesfinanzbehörden
1
Soweit von nach den
§§ 138f bis 138h
mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des
§ 138d Absatz 2
Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.
Fußnote
(+++
§§ 138d bis 138k
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 33
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 138i AO
von
§ 138j Absatz 3 Satz 1 AO