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§ 268 Absatz 3 HGB
(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
Verweis auf
§ 268 Abs. 3 HGB
von
§ 264c Absatz 2 Satz 9 HGB