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§ 239 Absatz 4 Satz 1 HGB
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Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Verweis auf
§ 239 Abs. 4 Satz 1 HGB
von
§ 257 Absatz 3 Satz 2 HGB