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§ 125a Absatz 1 Satz 2 HGB
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Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach
§ 35a
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder
§ 80
des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Verweis auf
§ 125a Absatz 1 Satz 2 HGB
von
§ 177a Satz 2 HGB