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§ 162 Absatz 2 HGB
(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des
§ 15
sind insoweit nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 162 Abs. 2 HGB
von
§ 175 Satz 2 HGB