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§ 125 Absatz 2 Satz 3 HGB
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Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
Verweis auf
§ 125 Abs. 2 Satz 3 HGB
von
§ 150 Absatz 2 Satz 2 HGB