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§ 131 Absatz 2 Nummer 2 HGB
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Verweis auf
§ 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB
von
§ 143 Absatz 1 Satz 4 HGB