§ 131 Absatz 1 Nummer 3 HGB
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
§ 131 Absatz 2 Nummer 1 HGB
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;