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§ 131 Absatz 1 Nummer 3 HGB
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
§ 131 Absatz 2 Nummer 1 HGB
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
Verweis auf
§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 HGB
von
§ 143 Absatz 1 Satz 2 HGB