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§ 37a Absatz 4 HGB
(4)
1
Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
2
§ 14 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 37a Abs. 4 HGB
von
§ 125a Absatz 2 Satz 1 HGB