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§ 87a Absatz 1 Satz 2 HGB
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Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.
Verweis auf
§ 87a Abs. 1 Satz 2 HGB
von
§ 92b Absatz 1 Satz 3 HGB