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§ 86a Absatz 1 HGB
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
Verweis auf
§ 86a Abs. 1 HGB
von
§ 88a Absatz 2 Satz 1 HGB