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§ 138f Absatz 5 Satz 1 AO
(5)
1
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
1.
eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltung und
2.
eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung
zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit.
§ 138f Absatz 5 Satz 4 AO
4
Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen.
Verweis auf
§ 138f Absatz 5 Satz 1 und 4 AO
von
§ 138g Absatz 2 Satz 2 AO