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§ 8 Absatz 1 Nummer 2 GmbHG
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
§ 8 Absatz 3 GmbHG
(3)
1
In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3
entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
2
Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
§ 8 Absatz 4 GmbHG
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
Verweis auf
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 GmbHG
von
§ 13g Absatz 2 Satz 2 HGB