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§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO
2.
zum Nutzer:
a)
den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist,
b)
die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,
c)
die Anschrift,
d)
den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und
e)
das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AO
3.
wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des
§ 138e Absatz 3
als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:
a)
die Firma oder den Namen,
b)
die Anschrift,
c)
den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und
d)
das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 AO
10.
Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.
Verweis auf
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 AO
von
§ 138g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO