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§ 9 Absatz 1 Satz 3 HGB
3
Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
§ 9 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
§ 9 Absatz 1 Satz 5 HGB
5
Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 HGB
von
§ 9b Absatz 3 Satz 2 HGB