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§ 9 Absatz 3 HGB
(3)
1
Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt.
2
Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
Verweis auf
§ 9 Abs. 3 HGB
von
§ 8b Absatz 4 Satz 2 HGB