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§ 9 Absatz 2 HGB
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
Verweis auf
§ 9 Abs. 2 HGB
von
§ 8b Absatz 4 Satz 2 HGB