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§ 341w HGB
§ 341w Offenlegung
(1)
1
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
2
Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 264d
beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag;
§ 327a
gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.
1
(3)
§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4
gelten entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 341w
: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Fußnote
(+++ Dritter UAbschn.: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Verweis auf
§ 341w HGB
von
§ 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 HGB