§ 9 Absatz 2 HeizkostenV
(2) 1Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. 2Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung
Q = 2,5 · kWh · V · (tw - 10 °C)
m3 · K
bestimmt werden. 3Dabei sind zu Grunde zu legen
1.
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
2.
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).
4Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden
Q = 32 · kWh · AWohn
m2 AWohn
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. 5Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
1.
bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
2.
bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.