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§ 5 Absatz 1 Satz 2 AFuV
2
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 AFuV
3
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 AFuV
von
§ 14 Satz 5 HeizkostenV