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§ 5 Absatz 1 Satz 1 HeizkostenV
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Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 Satz 1 HeizkostenV
von
§ 12 Absatz 5 Satz 1 HeizkostenV