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§ 8 Absatz 1 HeizkostenV
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 HeizkostenV
von
§ 9 Absatz 4 Satz 1 HeizkostenV