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§ 5 Absatz 2 HeizkostenV
(2)
1
Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des
§ 1 Absatz 1
versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird.
2
Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 2 HeizkostenV
von
§ 6 Absatz 2 Satz 1 HeizkostenV