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§ 45 Absatz 1 Satz 2 GwG
2
Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1
haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren.
Verweis auf
§ 45 Absatz 1 Satz 2 GwG
von
§ 59 Absatz 6 Satz 1 GwG