Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 50 Nummer 8 GwG
8.
für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15
, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde und
Verweis auf
§ 50 Nummer 8 GwG
von
§ 59 Absatz 4 Satz 1 GwG