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§ 46 Absatz 1 Satz 1 GwG
(1)
1
Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach
§ 43 Absatz 1
erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn
1.
dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
2.
der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.
Verweis auf
§ 46 Absatz 1 Satz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 GwG