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§ 7 Absatz 3 GwG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16
einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
2
Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.
Verweis auf
§ 7 Absatz 3 GwG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GwG