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§ 7 Absatz 1 GwG
(1)
1
Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15
haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
2
Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt.
3
Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Verweis auf
§ 7 Absatz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG