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§ 51 Absatz 7 GwG
(7) Die nach
§ 50 Nummer 8 und 9
zuständige Aufsichtsbehörde für Verpflichtete nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15
kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei einem Verpflichteten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
Auskünfte einholen zu Zahlungskonten nach
§ 1 Absatz 17
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen
1.
eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, unabhängig davon, ob er im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, sowie
2.
eines Spielers.
Verweis auf
§ 51 Absatz 7 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 72 GwG