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§ 23a Absatz 3 GwG
(3)
1
Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen.
2
Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach
§ 20
oder der Rechtsgestaltung nach
§ 21
die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.
Verweis auf
§ 23a Absatz 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 66 GwG