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§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG
2.
den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in
§ 10 Absatz 3
genannten Fälle erfolgt, und
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GwG
3.
allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 64 GwG