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§ 20 Absatz 3a Satz 4 GwG
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Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.
Verweis auf
§ 20 Absatz 3a Satz 4 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 60 GwG