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§ 20 Absatz 3a Satz 1 GwG
(3a)
1
Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen.
§ 20 Absatz 3a Satz 2 GwG
2
Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten.
§ 20 Absatz 3a Satz 3 GwG
3
Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach
§ 19
bereits anderweitig bekannt sind.
§ 20 Absatz 3b Satz 1 GwG
(3b)
1
Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen.
Verweis auf
§ 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder Absatz 3b Satz 1 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 59 GwG