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§ 16 Absatz 2 GwG
(2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem Glücksspiel im Internet zulassen, wenn er zuvor für den Spieler auf dessen Namen ein Spielerkonto eingerichtet hat.
Verweis auf
§ 16 Absatz 2 GwG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 46 GwG